Urkunden
Standesbeamtin: Frau BauerTel.: 0911/752 08-26
Fax: 0911/752 08-38
eMail: bauer@veitsbronn.de
Vertretungen:
Frau Wülk - Tel.: 0911/752 08-23
Herr Wagner - Tel.: 0911/752 08-22
Welches Standesamt ist zuständig?
Immer das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet wurde.
Das Standesamt Veitsbronn ist nicht zuständig, wenn z.B. jemand im Krankenhaus geboren wurde oder dort verstirbt.
Das Standesamt Veitsbronn ist für folgende Orte zuständig:
• Gemeinde Veitsbronn mit den Ortsteilen:
- Siegelsdorf
- Kreppendorf
- Bernbach
- Kagenhof erst ab April 1953 vorher Standesamt Horbach
(Urkunden beim Standesamt Langenzenn erhältlich) - Raindorf erst ab Mai 1978 vorher Standesamt Horbach
(Urkunden beim Standesamt Langenzenn erhältlich) - Retzelfembach ab 1980 vorher Standesamt Tuchenbach
(Urkunden beim Standesamt Obermichelbach/Tuchenbach erhältlich)
• vom 01.05.1978 bis 31.12.1979
Tuchenbach, Obermichelbach und Puschendorf
Wer erhält Urkunden?
Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Urkunden können daher nur von Personen verlangt werden:
- auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatten
- Lebenspartnern
- Vorfahren und Abkömmlingen
- Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes bzw. des Verstorbenen gestellt wird.
- andere Personen mit Vollmacht und Ausweispapieren
Was benötige ich zur Abholung ?
- Personalausweis oder Reisepass
Sie erhalten grundsätzlich Urkunden für sich, Ihren Ehegatten, Ihre Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern. - Vollmacht und Ausweis der empfangsberechtigten Person
falls Sie für eine andere Person (z. B. Ihre Verlobte/Ihren Verlobten) Urkunden besorgen - Nachweis zum Verwandtschaftsverhältnis bei Urkunden von Familienangehörigen bzw. Vollmacht
- Nachweis über das rechtliche Interesse (Vorträge, Schuldtitel, Anforderungsschreiben anderer Behörden) bei Urkunden von Dritten bzw. Vollmacht
Zusendung von Urkunden ?
Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie oben erwähnt.
Bitte senden Sie uns den unterschriebenen Antrag zu.
Angaben zu der beurkundeten Person sind so genau wie möglich zu machen (die persönlichen Daten der betreffenden Person vollständiger Name, ggf. Geburtsname, das Geburts-/ Heirats-/ Sterbedatum sowie den –ort, Verwendungszweck sowie die vollständige Anschrift des Berechtigten).
Geldeingang ist die Voraussetzung zur Versendung der Urkunden.
Gebühren
- 10 € pro Urkunde
- 7 € für eine Auskunft zur Geburtszeit
- ggf. Portokosten